Die EU-Richtlinien der neuen EU-Drohnenverordnung (2019/947 und 2020/746) definieren ab 2021 einheitliche Grundregeln für alle EU-Länder und darüber hinaus voraussichtlich später auch für die Schweiz, Norwegen und Island. Ergänzend dazu gibt es weiterhin länderspezifische Vorgaben der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU (so auch innerhalb Deutschlands), die zusätzlich erfüllt werden müssen.
Neue Drohnen werden zukünftig in 5 Risikoklassen unterteilt. Die Hersteller müssen dafür neue Modelle zertifizieren lassen und erhalten in diesem Zuge eine Zuweisung der Drohne in eine der im Folgenden beschriebenen Drohnen-Klassen. Der Hersteller muß die Drohne dann kennzeichnen, sodaß für einen Käufer klar ersichtlich ist, in welche Drohnenklasse die Drohne eingeordnet wurde. Es gibt die folgenden Klassen: C0, C1, C2, C3 und C4. Für Bestands-Drohnen (also alle Drohnen, die noch keine Klassifizierung und Klassen-Kennzeichnung besitzen) gibt es Sonderregeln und zusätzlich eine befristete Übergangsregelung. Dies betrifft alle Drohnen, die bis heute bereits im Umlauf sind oder noch vor dem 1.1.2023 produziert werden und keine Klassifizierung besitzen.
In diesem Video geht es um die neue EU Drohnenverordnung, welche am 31.12.2020 in Kraft tritt. Die neue Verordnung hat das Ziel, den Betrieb von Drohnen / UAV grenzüberschreitend durch eine gemeinsame Rechtsgrundlage zu harmonisieren.
Sonnenwinde können einen Magnetkompass stören und dazu bringen, eine falsche Himmelsrichtung als Norden auszuweisen oder überhaupt keine Richtung zu finden. Die meisten Drohnen sind jedoch mit einem GPS-System ausgestattet. Dennoch können auch GPS-Systeme von Sonnenwinden beeinflusst werden. Ein Wert unter 4 ist der sogenannte „grüne Bereich“. Flüge mittels Multicopter sind ohne Störungen möglich. Ein Wert von 4 ist kritisch und kann schon Einfluss auf die Steuerung einer Drohne haben.